Die Baustelleneinrichter HoCh Drei GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge mit Kunden
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen für Kunden der „Die Baustellenrichter HoCh Drei GmbH“ – künftig: des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Auftragnehmer ist:
Die Baustelleneinrichter HoCh Drei GmbH,
Amtsgericht München, HRB 306733
Bajuwarenring 41, 85411 Hohenkammer,
vertr.d.d. Geschäftsführer Christopher Kempf, Horst Wirth und Klaus Seelig
USt-Id gem. § 27 a UstG: DE458389674
STEUER-NR. 115/124/40160
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
1.3 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass nochmals darauf hingewiesen werden muss.
2. Vertragsgrundlagen
2.1 Grundlage der Leistungen sind das Angebot im Dienstleistungsvertrag, das Protokoll des Auftragnehmers, die vorliegenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen, sowie die vom Kunden gem. Protokoll eingereichten Zeichnungen und Pläne zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Dienstleistungsvertrages.
2.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform und Bestätigung des Vertragspartners in Textform (E-Mail).
3. Leistungen des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Dienstleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften.
3.2 Angaben zu Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und Subunternehmer zu beauftragen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die zur Ausführung der Leistungen erforderlich sind (z. B. Baugenehmigung, Baupläne, Zugangsmöglichkeit und Zufahrtswege, Bereitstellung von Vollmachten, Einverständniserklärung mit Datenweitergabe, andere Anforderungen, die vom Auftragnehmer mitgeteilt wurden u.ä.).
4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche erforderlichen Voraussetzungen, die vom Auftragnehmer angefordert werden, unverzüglich bereitgestellt werden.
4.3 Verzögern sich die Leistungen aufgrund unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich etwaige Ausführungsfristen für den Auftragnehmer entsprechend. Nach vergeblicher Aufforderung und Fristsetzung durch den Auftragnehmer, ist er auch berechtigt, den Vertrag wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers fristlos zu kündigen.
5. Preise und Zahlung
5.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise vereinbart sind.
5.2 Nachtragsleistungen, zusätzliche Arbeiten oder geänderte Ausführungen werden nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß den vereinbarten Preisen abgerechnet.
5.3 Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Zugang zur Zahlung fällig.
5.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Arbeiten bis zum Zahlungseingang nicht zu beginnen bzw. einzustellen und Verzugszinsen gemäß gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.
5.5 Abschlagszahlungen können entsprechend Vereinbarung verlangt werden.
6. Ausführungsfristen und Verzögerungen
6.1 Vereinbarte Ausführungsfristen für den Auftragnehmer beginnen erst, wenn sämtliche technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen seitens des Auftraggebers erfüllt sind.
6.2 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt, Witterungseinflüssen oder Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Fristen angemessen.
6.3 Der Auftraggeber kann bei Verzug nur dann zurücktreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
7. Abnahme
7.1 Die Abnahme der Leistung erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers nach Mitteilung des Auftragnehmers im Rahmen eines mitgeteilten Abnahmetermins, über den vom
Auftragnehmer ein Protokoll gefertigt wird. Das Protokoll wird dem Auftraggeber zugesandt.
7.2 Wird keine Abnahme vom Auftraggeber verlangt, gilt die Leistung spätestens 14 Tage nach Fertigstellung und Mitteilung durch den Auftragnehmer als abgenommen.
7.3 Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung.
8. Mängelansprüche
8.1 Für Mängel haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8.2 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.3 Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Erst wenn diese fehlgeschlagen ist, stehen dem Auftraggeber weitere Rechte wie Minderung oder Rücktritt zu.
8.4 Schäden durch unsachgemäße Nutzung, mangelnde Wartung oder Eingriffe Dritter sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
9.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
9.3 Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.4 Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10. Kündigung
10.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag nach § 648 BGB jederzeit kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
10.2 Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.
10.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform.
11. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
11.1 Gelieferte Materialien, die in das Eigentum des Auftraggebers übergehen sollen, bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gemietete Gegenstände sind zum Ablauf der Mietzeit wieder unbeschädigt zurückzugewähren (Einzelheiten zur Vermietung siehe „Besondere Geschäftsbedingungen“)
11.2 Planungsleistungen und technische Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers erlaubt.
12. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Es gilt deutsches Recht.
13.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand (Hohenkammer / München).
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
Besondere Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Baustelleneinrichtungen
15. Zusätzliche Bestimmungen für die Vermietung von Baustelleneinrichtungen
15.1 Mietgegenstand
15.1.1 Der Mietgegenstand umfasst die im Mietvertrag aufgeführten Baustelleneinrichtungsobjekte, also z.B. Baugeräte, Bauzaun / Baustromverteiler / Baustromzähler/ Bauwasseranschluss / Bau-WC / Baucontainer / Maschinen oder Werkzeuge (nachfolgend „Mietobjekte“).
15.1.2 Die Mietobjekte bleiben uneingeschränkt Eigentum des Auftragnehmers.
15.1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Mietobjekte zu liefern, sofern das ursprünglich vereinbarte Objekt nicht verfügbar ist.
15.2 Zustand der Baustelleneinrichtungsobjekte
15.2.1 Der Auftragnehmer übergibt die Mietobjekte in funktionsfähigem, betriebsbereitem Zustand.
15.2.2 Der Auftraggeber hat die Objekte bei Übergabe unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Beanstandungen müssen sofort schriftlich gemeldet werden.
15.2.3 Spätere Reklamationen, die bei ordnungsgemäßer Erstprüfung erkennbar gewesen wären, werden nicht anerkannt.
15.3 Nutzung und Sorgfaltspflichten des Auftraggebers
15.3.1 Mietobjekte dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß und unter Beachtung geltender Sicherheitsvorschriften verwendet werden.
15.3.2 Die Bedienung hat ausschließlich durch sachkundige, geschulte Personen zu erfolgen.
15.3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Überlastung, Witterungseinflüssen, Beschädigung und Diebstahl zu schützen.
15.3.4 Der Auftraggeber darf keine Veränderungen (z. B. Umbauten, Markierungen, Manipulationen) an den Objekten vornehmen.
15.4 Wartung, Reinigung und Reparaturen
15.4.1 Der Auftraggeber hat die Mietobjekte während der Mietzeit ordnungsgemäß zu warten und sauber zu halten.
15.4.2 Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.
15.4.3 Reparaturen dürfen nur vom Auftragnehmer oder von diesen beauftragten Fachkräften durchgeführt werden.
15.5 Verlust oder Diebstahl
15.5.1 Bei Diebstahl, Verlust oder Totalschaden haftet der Auftraggeber vollständig für den Wiederbeschaffungswert des Mietobjekts.
15.5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Diebstahl unverzüglich der Polizei sowie dem Auftragnehmer zu melden und eine Kopie der Anzeige vorzulegen.
15.6 Mietdauer und Rückgabe
15.6.1 Die Mietdauer beginnt mit der Bereitstellung oder Lieferung des Objekts und endet mit der Rückgabe beim Auftragnehmer.
15.6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietgerät in gereinigtem, ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zurückzugeben.
15.6.3 Bei verspäteter Rückgabe wird die reguläre Miete weiterberechnet; zusätzlich kann der Auftragnehmer Schadensersatz für Nutzungsausfall verlangen.
15.6.4 Erforderliche Reinigungs- oder Reparaturarbeiten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
15.7 Mietpreise und Nebenkosten
15.7.1 Alle Mietpreise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
15.7.2 Transportkosten, Auf- und Abbau, Kraftstoff, Verschleißmaterialien und Bedienpersonal sind nicht im Mietpreis enthalten, sofern nicht anders vereinbart.
15.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen, welche der Absicherung aller aus dem Mietverhältnis resultierenden Forderungen dient.
15.8 Versicherung
15.8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Versicherung der Mietobjekte (Haftpflicht- und ggf. Maschinenversicherung) zu sorgen, sofern der Auftragnehmer keine eigene Mietversicherung anbietet.
15.8.2 Auf Verlangen hat der Auftraggeber den Versicherungsnachweis vorzulegen.
15.8.3 Eine vom Auftragnehmer angebotene Maschinen- oder Diebstahlversicherung mindert nicht die Sorgfaltspflichten des Auftraggebers.
15.9 Haftung bei Vermietung
15.9.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Ausfall oder Störungen des Mietobjekts entstehen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
15.9.2 Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder Verzögerungsschäden, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
15.9.3 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Nutzung des Mietobjekts am Einsatzort.
16. Vorrang der speziellen Mietbedingungen
16.1 Soweit die Bestimmungen für Mietobjekte den allgemeinen Beinversestimmungen widersprechen, haben die speziellen Mietbedingungen Vorrang.
16.2 Die allgemeinen Haftungsregelungen gelten ergänzend.